Pressekodex für den Journalistenverein FPA SWN n.e.V.
Präambel
Der Journalistenverein FPA SWN n.e.V. erkennt die Verantwortung der Presse in einer demokratischen Gesellschaft an und verpflichtet sich, die Grundrechte und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu achten. Dieser Pressekodex soll als Leitlinie für die journalistische Arbeit der Mitglieder dienen und sicherstellen, dass die Berichterstattung ethischen Standards entspricht.
§ 1 Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
- Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrheitsgemäße Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.
- Die Berichterstattung soll sorgfältig recherchiert und objektiv sein. Falschmeldungen sind zu vermeiden und beim Bekanntwerden umgehend zu korrigieren.
§ 2 Unabhängigkeit und Freiheit der Berichterstattung
- Journalisten sind verpflichtet, ihre Arbeit unabhängig von Einflussnahmen auszuführen und dürfen sich nicht für die Interessen Dritter instrumentalisieren lassen.
- Die Freiheit der Berichterstattung darf nicht durch wirtschaftliche, politische oder sonstige Interessen beeinträchtigt werden.
§ 3 Schutz der Persönlichkeitsrechte
- Die Persönlichkeitsrechte der Menschen sind zu wahren. Persönliche Angriffe und unfaire Darstellungen sind zu unterlassen.
- Bei der Berichterstattung über Unfälle, Verbrechen, Gerichtsverfahren und sonstige Vorfälle ist die Privatsphäre der Betroffenen zu respektieren.
§ 4 Sorgfaltspflicht und Quellenangaben
- Journalisten sind verpflichtet, ihre Informationen gründlich zu prüfen und aus zuverlässigen Quellen zu beziehen.
- Quellen sind, soweit möglich, offenzulegen. Anonyme Quellen sollen nur verwendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die Informationen nicht anders beschafft werden können.
§ 5 Trennung von redaktionellem Inhalt und Werbung
- Redaktionelle Inhalte und Werbung müssen klar voneinander getrennt sein. Leser, Hörer oder Zuschauer dürfen nicht über den Charakter der veröffentlichten Inhalte getäuscht werden.
- Schleichwerbung ist unzulässig.
§ 6 Berichterstattung über Minderheiten
- Die Berichterstattung über Minderheiten und sozial benachteiligte Gruppen soll respektvoll und ohne Diskriminierung erfolgen.
- Vorurteile und Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung sind zu vermeiden.
§ 7 Schutz von Opfern und Angehörigen
- Bei der Berichterstattung über Unfälle, Verbrechen und Katastrophen ist besondere Rücksicht auf die Opfer und deren Angehörige zu nehmen.
- Sensationsberichterstattung, die das Leid der Betroffenen ausnutzt, ist zu unterlassen.
§ 8 Umgang mit Konflikten und Krisensituationen
- In Konflikt- und Krisensituationen hat die Berichterstattung dazu beizutragen, deeskalierend zu wirken und keine weiteren Spannungen zu schüren.
- Die Veröffentlichung von Informationen, die zur Gefährdung von Menschen führen könnten, ist zu vermeiden.
§ 9 Gegendarstellung und Richtigstellung
- Wer durch eine Tatsachenbehauptung in der Presse in seinen Rechten verletzt wird, hat Anspruch auf eine Gegendarstellung.
- Falschinformationen sind unverzüglich und in geeigneter Weise zu korrigieren.
§ 10 Transparenz und Rechenschaftspflicht
- Journalisten sind verpflichtet, ihre Arbeit transparent zu gestalten und sich der Kritik zu stellen.
- Beschwerden über die Berichterstattung sollen ernst genommen und angemessen geprüft werden.
§ 11 Weiterbildung und Ethikschulung
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen und Ethikschulungen teilzunehmen, um die Qualität der Berichterstattung und die Einhaltung des Pressekodex sicherzustellen.
§ 12 Schlussbestimmungen
- Dieser Pressekodex tritt mit seiner Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
- Änderungen des Pressekodex bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Dieser Pressekodex orientiert sich an den Grundsätzen des Deutschen Presserates und berücksichtigt die Grundrechte sowie gesetzliche Bestimmungen.