Satzung

Satzung des Journalistenvereins FPA SWN

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Freie Presse Augsburg Schwaben Nord“ (FPA SWN).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  3. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des journalistischen Schaffens, die Unterstützung und Weiterbildung von Journalisten sowie die Förderung der Pressefreiheit und des unabhängigen Journalismus.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, Seminaren und Workshops.
    • Förderung von Forschungsprojekten und Publikationen im journalistischen Bereich.
    • Unterstützung von Journalisten in Notsituationen.
    • Öffentlichkeitsarbeit zur Stärkung der Pressefreiheit und Unabhängigkeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigung eingeht.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. (Zurzeit nur aus dem Vorstand, der die weiteren Positionen verwaltet)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Journalismus.

§ 10 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.