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PRESSEBERICHT
Betreff: Die Alternative für Deutschland (AfD) – Verfassungsrechtliche Einstufung, juristische Aufarbeitung und Gefahrenpotenzial für die verfassungsmäßige Ordnung
Datum: 13. August 2026
1. Einordnung durch den Verfassungsschutz in den Bundesländern
Die Bewertung der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern unterliegt einer fortlaufenden juristischen und analytischen Prüfung. Während die Bundespartei vom Bundesamt für Verfassungsschutz als extremistische Verdachtsfall-Organisation eingestuft wird (was u. a. vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigt wurde), stellt sich die Lage in den einzelnen Bundesländern wie folgt dar:
Gesichert rechtsextremistisch:
Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg & Niedersachsen: In diesen fünf Bundesländern stufen die jeweiligen Landesämter für Verfassungsschutz die Partei als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Im Falle von Sachsen hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen diese Einstufung gerichtlich als rechtsverbindlich bestätigt.
Verdachtsfälle: In Ländern wie Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, dem Saarland und Mecklenburg-Vorpommern wird die Partei bzw. der jeweilige Landesverband als Verdachtsfall beobachtet.
Sonder- und Prüffälle: In Rheinland-Pfalz erfolgt die Beobachtung aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ohne das starre Drei-Stufen-Raster.
Junge Alternative (JA): Die Jugendorganisation der AfD wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz sowie mehreren Landesämtern als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geführt.
2. Juristische Aufarbeitung: Rechtskräftige Urteile und anhängige Strafverfahren
Ein Blick auf Amtsträger und Funktionsorgane der AfD zeigt eine Reihe juristischer Auseinandersetzungen, die von Delikten der Verfassungsfeindlichkeit bis hin zu Alltags- und Politikkriminalität reichen:
Rechtskräftige Urteile (Auswahl)
Björn Höcke (AfD Thüringer Landtagsfraktionschef): Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Urteile des Landgerichts Halle, womit Höcke rechtskräftig wegen des vorsätzlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB – Verwendung der verbotenen SA-Parole „Alles für Deutschland“) zu Geldstrafen verurteilt ist.
Gewaltdelikte, Volksverhetzung und Amtspflichtverletzungen: Nach Recherchen von Correctiv und Der Spiegel wurden zahlreiche AfD-Mandatsträger auf Kommunal-, Landtags- und Bundestagsebene rechtskräftig verurteilt:
Körperverletzung und Beleidigung: Rechtskräftiges Urteil u. a. gegen den Berliner Bezirksverordneten Kai Borrmann wegen Körperverletzung und Beleidigung.
Verletzung des Dienstgeheimnisses: Rechtskräftiges Urteil gegen den bayerischen Landtagsabgeordneten Richard Graupner (ehemaliger Polizeibeamter) wegen der Weitergabe interner Polizeidaten.
Verstöße gegen das Waffengesetz & Angriffsdelikte: Verurteilungen von Kommunal- und Landespolitikern wegen des Mitführens verbotener Waffen bei Demonstrationen oder Angriffen auf Polizeibeamte.
Anhängige Strafverfahren und Ermittlungen
Verdacht auf Abgeordnetenbestechlichkeit & Geldwäsche: Gegen Bundestagsabgeordnete (u. a. Petr Bystron) wurden Ermittlungsverfahren und Immunitätsaufhebungen wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und der Annahme von Geldern im Kontext prorussischer Netzwerke (z. B. Voice of Europe) eingeleitet.
Spionage und Landesverrat: Im Umfeld führender AfD-Politiker (u. a. im Umfeld von Maximilian Krah) laufen Ermittlungen wegen mutmaßlicher Spionagetätigkeiten und Geldzahlungen ausländischer Akteure (China, Russland).
Volksverhetzung und verbotene Symbole: Gegen zahlreiche AfD-Funktionäre laufen laufende Ermittlungsverfahren wegen Äußerungen im Netz, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen.
3. Verhalten im öffentlichen Raum und in den sozialen Medien
Das Agieren der AfD zeichnet sich durch eine gezielte Kommunikationsstrategie aus, die das Ausnutzen digitaler Plattformen mit Polarisierung im öffentlichen Raum kombiniert:
Soziale Medien als Primärkanal: Über Plattformen wie TikTok, X (ehemals Twitter), YouTube und Telegram betreibt die AfD Reichweitenstärkung ohne journalistische Korrektive. Merkmale ihrer Digitalkommunikation sind:
Populistische Verkürzung: Nutzung emotionalisierender Bildsprache, memetischer Inhalte und prägnanter Narrative („Systemmedien“, „Altparteien“).
Gezielte Desinformation: Verbreitung unbestätigter oder verkürzter Nachrichten, um Ängste vor Kriminalität, Migration oder wirtschaftlichem Niedergang zu schüren.
Öffentlicher Raum und Kundgebungen:
Schulterschluss mit extremistischen Gruppen: Bei Demonstrationen zeigt sich regelmäßig eine verfestigte Querfront zwischen AfD-Funktionären, Vertretern der „Identitären Bewegung“, Reichsbürgern und rechtsextremen Gruppierungen.
Verächtlichmachung staatlicher Institutionen: Sprache und Auftreten zielen auf den Vertrauensverlust in die Polizei, die freie Presse und die Justiz ab.
4. Warum die AfD eine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung darstellt
Das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie Verfassungsrichter und Politikwissenschaftler begründen die Gefahr, die von der AfD für die Demokratie ausgeht, anhand mehrerer zentraler Pfeiler [1.1.1]:
Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG): Führende Strömungen der AfD vertreten ein ethno-kulturelles Volksverständnis. Menschen mit Migrationshintergrund, selbst wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, werden pauschal abgewertet und als Bürger zweiter Klasse dargestellt.
Aushöhlung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips: Durch systematische Entwertung demokratischer Prozesse, Bezweiflung von Wahlergebnissen oder die Herabwürdigung von Verfassungsorganen wird das Vertrauen der Bevölkerung in den parlamentarischen Rechtsstaat erschüttert.
Relativierung des Gewaltmonopols und Antisemitismus: Teile der Partei tolerieren oder fördern die Nähe zu gewaltbereiten Netzwerken und nutzen Verschwörungserzählungen (z. B. der „Große Austausch“), die in ihren Grundlagen oft antisemitische Topoi bedienen.
Quellennachweise
Einstufung durch den Verfassungsschutz:
CORRECTIV (17. Juni 2026): Wie stuft der Verfassungsschutz die AfD in den Bundesländern ein? – correctiv.org
Juristische Urteile (Höcke / BGH):
beck-aktuell (11. September 2025): Verurteilung wegen SA-Parolen: Höcke vor BGH erfolglos (Beschlüsse BGH 3 StR 484/24 u. 3 StR 519/24) – beck-aktuell.de
Anwalt.de (22. Mai 2024): Das Urteil für Björn Höcke wegen § 86a StGB – anwalt.de
Strafverfahren & Verurteilungen von AfD-Mandatsträgern:
CORRECTIV Recherche (05. April 2024): Gewalt als Alternative: 14 verurteilte AfD-Mandatsträger im Amt – correctiv.org
DER SPIEGEL (05. April 2024): Mindestens elf Mandatsträger vorläufig wegen Gewalttaten verurteilt – spiegel.de
Weiterführende Video-Dokumentation
Eine detaillierte Berichterstattung über die Verhandlungen und die juristische Einordnung der AfD durch die OVG-Richter bietet die Berichterstattung der Tagesschau im Video Gericht verhandelt AfD-Einstufung durch Verfassungsschutz. Dieses Video beleuchtet die Argumente des Verfassungsschutzes sowie die rechtliche Grundlage der Verdachtsfall-Einstufung.
