Gefährliche Körperverletzung an Tankstelle: Angeklagter bestreitet Tat – Verfahren ausgesetzt
Augsburg, Juni 2025 – Vor einem bayerischen Amtsgericht wurde die erste Hauptverhandlung in einem Fall von gefährlicher Körperverletzung begonnen. Der Angeklagte F.B. soll am Abend des 11. März 2025 an einer Aral-Tankstelle in Stettenhofen einen Mann mit einer Zapfpistole brutal angegriffen und versucht haben, ihn mit Kraftstoff zu vergiften. Das Verfahren wurde nach einem intensiven Verhandlungstag ausgesetzt.
Die Anklage
Laut Anklageschrift zog der Angeklagte F.B. gegen 22:40 Uhr den Geschädigten N.H. aus dessen Fahrzeug, warf ihn zu Boden und schlug mit einer Zapfpistole auf ihn ein. Zusätzlich soll F.B. dem am Boden liegenden N.H. Tritte gegen Thorax und Kopf versetzt haben. Der Angriff gipfelte im Versuch, die Zapfpistole in den Mund des Opfers einzuführen, um diesen mit Kraftstoff zu vergiften. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass N.H. durch die Gewalteinwirkung und eine mögliche Kraftstoffinhalation schwer an der Gesundheit geschädigt werde.
Einlassung des Angeklagten
Die Verteidigung verlas eine schriftliche Einlassung, in der F.B. die Vorwürfe vollständig bestreitet. Er behauptet, zur fraglichen Tatzeit nicht am Tatort gewesen zu sein, und gibt an, zunächst gemeinsam mit seiner Tochter bei einem Fast-Food-Restaurant gewesen zu sein, um Essen für die Familie zu besorgen. Auf dem Heimweg habe seine Tochter festgestellt, dass Getränke fehlten, woraufhin er die besagte Aral-Tankstelle angefahren habe.
Dort habe er den Geschädigten N.H. erkannt und ihn zu sich gerufen. N.H. soll daraufhin unvermittelt auf F.B. eingeschlagen und ihn bedroht haben. Aus diesem Grund habe F.B. eine Zapfpistole gegriffen – jedoch nur zur Abwehr, nicht mit der Absicht, N.H. zu verletzen.
Darüber hinaus behauptet die Verteidigung, N.H. habe die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten im Rahmen häuslicher Gewalt geschlagen und misshandelt. Auch soll eine weitere Person namens P.H. auf L.B., die Schwester des Angeklagten, eingeschlagen haben.
Aussage des Nebenklägers N.H.
N.H. schilderte den Ablauf des Abends detailliert. Er hatte an der Tankstelle bezahlt und wollte gerade in seinen Mercedes Sprinter einsteigen – er saß bereits halb auf dem Fahrersitz –, als er ruckartig an Bein und Oberkörper aus dem Fahrzeug gerissen und zu Boden gebracht wurde. Mit dem Gesicht nach unten liegend, erhielt er sofort Schläge und Tritte. Als er sich umdrehen wollte, erkannte er den Angeklagten F.B., der eine Zapfpistole in der Hand hielt und damit auf ihn einschlug.
Auf die Frage, warum er sich nicht gewehrt habe, erklärte N.H., dass ihm dazu einerseits die Zeit gefehlt habe, andererseits die Gewalteinwirkung jede Gegenwehr unmöglich gemacht habe. Als F.B. versuchte, die Zapfpistole in seinen Mund zu drücken, habe N.H. die Lippen fest zusammengepresst, um das Eindringen von Kraftstoff zu verhindern. Nach eigenen Angaben war N.H. mit Kraftstoff übergossen worden. Währenddessen soll F.B. geäußert haben: „Ich bringe Dich um.“
Nachdem F.B. von ihm abließ, schleppte sich N.H. zu seinem Fahrzeug. Beim erneuten Versuch einzusteigen, wurde er abermals von F.B. angegriffen. Schließlich konnte er sich in den Verkaufsraum der Tankstelle retten, wo er von einem Zeugen und einer weiteren Person erstversorgt wurde. Beim Versuch, jemanden anzurufen, verlor N.H. das Bewusstsein.
N.H. gab an, zuvor keinen engeren Kontakt zu F.B. gepflegt zu haben. Er kannte diesen lediglich flüchtig von gemeinsamen Feierlichkeiten; Streitigkeiten hatte es bis zu diesem Abend nicht gegeben.
N.H. hatte den Sprinter an jenem Abend ursprünglich volltanken wollen, um am nächsten Tag auf eine Messe nach Österreich zu fahren. Seine damalige Lebensgefährtin, mit der er nach zehn Jahren eine Trennung vollzogen hatte, war nicht dabei. Seit der Trennung pflegen beide einen guten Umgang miteinander und kümmern sich gemeinsam um ihr Kind.
Die Lebensgefährtin des Angeklagten filmte das Tatgeschehen vom Beifahrersitz des Fahrzeugs von F.B. aus. Ein gegen N.H. geführtes Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung eines Geldbetrags eingestellt.
Im Rahmen der Befragung forderte die Verteidigung N.H. auf, die Namen seiner Mieterinnen und Mieter preiszugeben, um diese als Zeugen laden zu können. N.H. entband zudem das Personal des Universitätsklinikums Augsburg von der Schweigepflicht, sodass auch diese als Zeugen geladen werden können. Fragen der Verteidigung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von N.H. wurden sowohl von der Nebenklage als auch vom Gericht gerügt – der Fokus solle auf der Sache liegen.
Zeuge A.K.
A.K. war an jenem Abend von der Arbeit kommend ebenfalls zur Tankstelle gefahren. Er sah N.H. beim Bezahlen und verließ kurz darauf ebenfalls den Verkaufsraum. Draußen nahm er merkwürdige Geräusche wahr – eine aggressive Person und eine weitere, schwer atmend. Unsicher, ob er selbst eingreifen oder lieber die Polizei rufen solle, entschied er sich für Letzteres und bat die Tankstellenmitarbeiterin, den Notruf zu wählen. Diese sah sich dazu jedoch nicht in der Lage und überreichte ihm das Telefon. Während des Notrufs betrat N.H. blutend den Verkaufsraum und bat um Hilfe. A.K. veranlasste daraufhin auch den Rettungsdienst. Auch A.K. nahm deutlichen Kraftstoffgeruch am Geschädigten wahr.
Zeugenaussagen der Polizisten (PI Gersthofen)
Die erste eintreffende Streife schilderte, dass der Geschädigte sein Fahrzeug habe betanken wollen und dabei angegriffen worden sei. Zunächst war unklar, ob es sich um ein Raubdelikt handeln könnte. Die Beamten stellten Blutspuren am Fahrzeug und an einer Zapfsäule fest. Das Fahrzeug stand so, als wäre der Tankvorgang gerade im Gang gewesen – der Tankstutzen des Mercedes Sprinters befindet sich auf der linken Fahrzeugseite. Auch die Polizeibeamten nahmen Kraftstoffgeruch an der Jacke des Geschädigten wahr. Der Einsatz endete in den frühen Morgenstunden des 12. März 2025 gegen 01:00 Uhr.
Anwesende Personen, vermutlich Angehörige des Angeklagten, behinderten laut Aussage der Beamten die polizeilichen Maßnahmen und drängten auf eine sofortige Sichtung der Videoüberwachungsaufnahmen. Die Tankstellenmitarbeiterin teilte mit, dass die Videoüberwachungsanlage zur fraglichen Zeit außer Betrieb gewesen sei. Der Geschädigte sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung jedoch wach und orientiert gewesen.
Eine zweite Streife war als Unterstützfunkstreife angefordert worden. Die Beamten versuchten, die anwesenden Personen von den Fahrzeugen fernzuhalten und das Gespräch zu suchen – ohne Erfolg.
Weitere Verfahrensschritte
Das Gericht verlas die ärztlichen Atteste beider Parteien und präsentierte Lichtbildtafeln. Laut Bundeszentralregister ist F.B. nicht vorbestraft.
Die Verteidigung kündigte zehn Beweisanträge an, mit denen die Vorgeschichte des Vorfalls vertieft und die Glaubwürdigkeit des Geschädigten überprüft werden soll. Die Nebenklage beantragte die Verweisung des gesamten Verfahrens an ein Schöffengericht.
Es wurde ferner bekannt, dass ein früherer Verteidiger des Angeklagten die Tat gegenüber N.H. als „Schweinerei“ bezeichnet und versucht hatte, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
Das Gericht erklärte das Verfahren für ausgesetzt und schloss die Sitzung. Ein neuer Verhandlungstermin steht noch aus.
Alle Angaben beruhen auf dem Verlauf der Hauptverhandlung. Für den Angeklagten gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.
