8 Ks 4xx Js 12xx71/25

Versuchter Totschlag in Adelzhausen

8. Strafkammer SJZ | Angeklagt: Garalov, Toghrul
Sache: Versuchter Totschlag
Verhandlungstag: 08.06.2026
Weitere: 17.06., 22.06., 24.06., 29.06. jeweils 09:00 Uhr
Aktenzeichen: 8 Ks 401 Js 125671/25
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Artikelquellen: Süddeutsche Zeitung | Augsburger Allgemeine


Vorgeschichte

Nach den bislang im Prozess bekannt gewordenen Erkenntnissen bestanden bereits Monate vor der Tat Spannungen zwischen dem Angeklagten und anderen Bewohnern der Unterkunft in Adelzhausen. Bereits am 11. Juni 2025 musste die Polizei zu einem Streit in der Unterkunft ausrücken. Auslöser waren nach Angaben eines Polizeibeamten Beleidigungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum auf der Terrasse des Anwesens.

Der Angeklagte fühlte sich durch die Äußerungen gestört und wandte sich an die Polizei. Strafanzeigen wurden damals nicht gestellt. Die Beamten beließen es bei einem klärenden Gespräch.

Darüber hinaus berichteten Polizeizeugen von einem weiteren Konflikt wenige Wochen vor der Tat. Nach den Schilderungen im Prozess soll es bereits zuvor Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der späteren Geschädigten gegeben haben. Mehrere Zeugen beschrieben die Stimmung in der Unterkunft als angespannt. Die genauen Hintergründe der Konflikte sind Gegenstand der laufenden Beweisaufnahme.


Der Angeklagte T. G. wurde aus der Untersuchungshaft vorgeführt. Neben ihm nahm eine Dolmetscherin Platz. Im Sitzungssaal befanden sich mehrere Polizeibeamte sowie Bedienstete der Justizwache.

Zeuge S. L.

Der Zeuge berichtete über den Vorfall vom 31. August 2025 in Adelzhausen. Als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er vor seinem Wohnhaus eine verletzte Frau und einen verletzten Mann angetroffen. Der Mann habe bereits mit der Polizei telefoniert und erklärt, der Angeklagte sei mit einem Hammer auf die beiden losgegangen.

Der Zeuge verständigte daraufhin die Rettungsleitstelle. Die Frau habe benommen auf dem Boden gesessen und unter Schock gestanden. Der Mann sei aufgeregt gewesen.

Die Beteiligten kenne er überwiegend vom Sehen und aus gelegentlichen Gesprächen. Den Angeklagten habe er unter anderem durch dessen Engagement während des Pfingsthochwassers kennengelernt. Damals habe diesen Bewohnern beim Ausräumen überfluteter Keller geholfen.

Den Angeklagten selbst habe er am Tatabend nicht gesehen. Gegenüber der Polizei habe er ihn als friedliebenden Menschen beschrieben. Nach seiner Erinnerung habe es in der Unterkunft gelegentlich Konflikte gegeben.

Die Geschädigte sei nach seiner Wahrnehmung schwerer verletzt gewesen als der Geschädigte. Sie habe mehrfach versucht aufzustehen, obwohl ihr geraten worden sei, sitzen zu bleiben. Sie habe außerdem rauchen wollen. Die Frau sei zwar bei Bewusstsein gewesen, habe aber neben sich gestanden. An die Verletzungen des Mannes könne er sich nicht mehr konkret erinnern.

Zeuge D. D. (Polizeibeamter)

Der Zeuge war am Tattag als einer der ersten Polizeibeamten vor Ort. Die Einsatzmeldung habe eine Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe betroffen.

Vor-Ort-Trafen die Beamten auf zwei verletzte Personen. Angehörige der Geschädigten schilderten den Vorfall. Anschließend wurde das Gebäude umstellt. Der Angeklagte sei an einem Fenster erschienen und auf Aufforderung der Polizei aus dem Gebäude gekommen. Er habe keinen Widerstand geleistet und sich widerstandslos festnehmen lassen.

Der Zeuge berichtete zudem von einem früheren Polizeieinsatz am 11. Juni 2025. Damals habe es Streitigkeiten zwischen Bewohnern der Unterkunft gegeben. Auslöser seien Beleidigungen im Zusammenhang mit Alkoholkonsum gewesen. Strafanzeigen seien seinerzeit nicht erstattet worden.

Nach Angaben von Angehörigen der Geschädigten soll der Angeklagte nach einem Streit einen Hammer geholt und anschließend auf die Geschädigten eingeschlagen haben. Dabei habe er geäußert, er werde sie alle umbringen.

Der Angeklagte habe gegenüber den Beamten bestritten, einen Hammer benutzt zu haben. Stattdessen habe er angegeben, einen Stein geworfen zu haben.

Nach dem Eindruck des Zeugen habe den Angeklagten insbesondere gestört, dass in Anwesenheit seines Kindes Beleidigungen gefallen seien.

Zeuge C. H. (Polizeibeamter)

Der Zeuge wurde kurz nach 18 Uhr zum Einsatzort beordert. Bei seiner Ankunft seien bereits andere Polizeikräfte vor Ort gewesen und hätten mit der Sachverhaltsaufnahme begonnen.

Gemeinsam mit weiteren Beamten sicherte er das Gebäude. Später erhielt er den Auftrag, den Angeklagten zur Polizeiinspektion Friedberg zu verbringen.

Während der Fahrt habe sich der Angeklagte ruhig verhalten. Er sei weder nervös gewesen noch habe er Angaben zur Sache gemacht. Seine Deutschkenntnisse beschrieb der Zeuge als eingeschränkt.

Zeuge M. R. (Polizeibeamter)

Der Zeuge wurde ebenfalls zum Tatort entsandt. Neben den örtlichen Einsatzkräften seien auch eine Einsatzhundertschaft sowie Diensthundeführer vor Ort gewesen.

Bei der Suche nach der mutmaßlichen Tatwaffe habe er einen Zimmermannshammer hinter einer Tür entdeckt. Eine Isomatte habe den Fundort verdeckt. Nach seiner Einschätzung sei der Hammer bewusst versteckt worden.

Der Zeuge informierte den Kriminaldauerdienst über den Fund. Er erinnerte sich daran, dass die Geschädigte Verletzungen aufgewiesen habe. Ob auch der Geschädigte sichtbar verletzt gewesen sei, könne er heute nicht mehr sicher sagen.

Zeuge R. W. (Polizeibeamter)

Der Zeuge nahm ebenfalls am Einsatz teil. Nach der Einsatzmeldung habe eine Person versucht, mit einem Hammer auf andere Menschen einzuschlagen. Zudem sei von Blutspuren die Rede gewesen.

Seine Aufgabe habe vor allem darin bestanden, den Angeklagten zu sichern. Dieser habe sich während des gesamten Einsatzes kooperativ verhalten. Der Zeuge legte dem Angeklagten Handschellen an.

Zeuge T. Z. (Polizeibeamter, Einsatzleiter)

Der Zeuge wurde nach Eingang der Meldung über die Rettungsleitstelle zum Einsatzort entsandt. Zunächst habe es geheißen, ein Mann habe andere Personen mit einem Messer oder einer Holzlatte verletzt.

Die Geschädigten hätten sich zwischenzeitlich bei Nachbarn in Sicherheit gebracht. Mehrere Polizeikräfte umstellten daraufhin das Gebäude.

Nach den Schilderungen vor Ort habe es bereits einige Wochen zuvor Konflikte zwischen dem Angeklagten und den Geschädigten gegeben. Im Zusammenhang mit der Tat sei es zunächst zu einem Streit gekommen.

Der Zeuge berichtete weiter, dass der damals 13-jährige Sohn des Angeklagten versucht haben soll, weitere Angriffe zu verhindern. Im Verlauf des Geschehens soll der Hammer zu Boden gefallen sein. Anschließend habe der Angeklagte Steine geworfen.

Zeuge M. B. (Kriminalpolizei)

Der Zeuge wurde hinzugezogen, weil zunächst von einem versuchten Tötungsdelikt ausgegangen worden sei.

Ein Bewohner der Unterkunft habe ihm von wiederkehrenden Spannungen berichtet. Persönliche Probleme mit dem Angeklagten habe dieser jedoch nicht geschildert.

Nach den Angaben des Bewohners sei es am Tattag zunächst zu einem Wortgefecht gekommen. Anschließend habe der Angeklagte einen Hammer in der Hand gehalten und Morddrohungen ausgesprochen.

Die Ehefrau und der Sohn des Angeklagten seien zunächst befragt worden. Später hätten beide von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Zeuge M. T. (Kriminaldauerdienst)

Der Zeuge war für die weiteren Ermittlungen zuständig. Nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin habe diese mitgeteilt, dass die Wunde der Geschädigten geklammert worden sei. Lebensgefahr habe nicht bestanden.

Die Ehefrau des Angeklagten habe sich in ihren Angaben mehrfach widersprochen. Später habe sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

Aufgrund der ersten Erkenntnisse habe die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt zunächst als versuchten zweifachen Mord eingestuft, was entsprechende Ermittlungsmaßnahmen ausgelöst habe.

Zeuge L. Z. (Kriminaldauerdienst)

Der Zeuge war mit Spurensicherungsmaßnahmen am Angeklagten befasst.

Dabei seien unter anderem die Fingernägel untersucht worden. Außerdem wurden Verletzungen dokumentiert. Der Angeklagte habe einen Kratzer am Hals sowie mehrere oberflächliche Hämatome im Bereich von Arm, Schulter und Brust aufgewiesen. Das Alter der Verletzungen habe nicht festgestellt werden können.

Zeugin K. H. (Kriminalpolizei)

Die Zeugin war bei den Ermittlungen vor Ort eingesetzt. Die eigentlichen Vernehmungen seien durch andere Beamte geführt worden.

Zeugin S. M. (Kriminalhauptkommissarin)

Die Zeugin war mit der kriminaltechnischen Untersuchung der sichergestellten Gegenstände befasst.

Untersucht wurden insbesondere ein Zimmermannshammer, mehrere Steine sowie Kleidungsstücke. Am Hammerkopf und am Stiel seien rötliche Anhaftungen festgestellt worden. Ein Schnelltest habe positiv auf Blut reagiert.

Zur weiteren Untersuchung seien entsprechende Abstriche genommen worden, um festzustellen, ob es sich um menschliches oder tierisches Blut handele.

Der Hammer habe ein Gewicht von rund 600 Gramm gehabt. An den sichergestellten Steinen hätten sich keine verwertbaren DNA-Spuren feststellen lassen.

Fortsetzung

Die Hauptverhandlung wird am 17. Juni 2026 fortgesetzt.