Mordfall Nina H.: Plädoyers II

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Mordprozess um Nina H.: Anklage fordert lebenslange Haft – Verteidigung sieht erhebliche Zweifel an der Täterschaft

Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung aus der FPA SWN Redaktion

Augsburg. Mit den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung ist der Mordprozess um die Tötung von Nina H. in die entscheidende Phase eingetreten. Nach monatelanger Beweisaufnahme prallten im Schwurgerichtssaal des Landgerichts Augsburg noch einmal zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen aufeinander: Während die Anklage und die Nebenklage den Angeklagten Gino F. für überführt halten, sieht die Verteidigung die Voraussetzungen für einen Freispruch als gegeben an.

Staatsanwaltschaft: Gezielte Tat aus Habgier und Heimtücke

In ihrem Plädoyer zeichnete die Staatsanwaltschaft das Bild eines Angeklagten, der seine Angaben im Verlauf des Verfahrens immer wieder an den jeweiligen Erkenntnisstand angepasst habe. Aufgrund seiner umfassenden Aktenkenntnis sei Gino F. in der Lage gewesen, Erklärungen zu liefern, die auf den ersten Blick plausibel wirkten, bei näherer Betrachtung jedoch nicht überzeugten.

Die Anklage setzte sich dabei auch mit der von der Verteidigung und vom Angeklagten aufgeworfenen Möglichkeit auseinander, wonach C.S. selbst die tödlichen Schüsse abgegeben haben könnte. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft spreche gegen diese Annahme insbesondere die familiäre Situation in der Tatnacht. Die gemeinsame Tochter M.H. sei krank gewesen. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass C.S. das Haus für einen längeren Zeitraum verlassen hätte, ohne dass das Kind dies bemerkt hätte. Wäre die Tochter nachts aufgewacht und hätte festgestellt, allein zu sein, hätte dies nach Auffassung der Anklage zu einer Paniksituation führen können. Zudem hätte eine entsprechende Aussage des Kindes C.S. unmittelbar mit dem Tatgeschehen oder zumindest mit seiner Abwesenheit in der Tatnacht in Verbindung bringen können.

Die Staatsanwaltschaft stellte darüber hinaus die Glaubwürdigkeit einzelner Aussagen in den Mittelpunkt ihrer Bewertung. Die Angaben der Zeugin F.F. seien glaubhaft gewesen. Im Zusammenhang mit der Herkunft der Tatwaffe verwies die Anklage auf verschiedene Aussagen aus der Beweisaufnahme. Mehrere Zeugen, darunter auch der Angeklagte selbst, hatten Harald B. mit der Waffe in Verbindung gebracht.

Auch die emotionale Einlassung des Angeklagten bewertete die Staatsanwaltschaft kritisch. Die während seiner Aussage gezeigten Emotionen seien nach Auffassung der Anklage nicht Ausdruck echter Betroffenheit gewesen, sondern Teil einer Inszenierung.

Nach Überzeugung der Staatsanwaltschaft handelte es sich bei der Tötung von Nina H. nicht um eine spontane Eskalation, sondern um eine gezielte und geplante Tat. Als Mordmerkmale führte sie Heimtücke und Habgier an. Zudem sei von einem niedrigen Beweggrund auszugehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu verurteilen. Darüber hinaus beantragte sie die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Auffällig war dabei, dass der Angeklagte die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nach Beobachtung aus dem Sitzungssaal äußerlich ruhig und gelassen verfolgte.

Nebenklage fordert ebenfalls lebenslange Freiheitsstrafe

Auch die beiden Nebenklagevertreterinnen schlossen sich den Forderungen der Staatsanwaltschaft an.

Die Rechtsanwältin des Nebenklägers Ralf H. erklärte, Gino F. habe das Verfahren zunehmend als persönliche Bühne genutzt. Nach seinem Geständnis habe er selbstbewusster und teilweise respektlos gegenüber dem Gericht gewirkt. Gleichzeitig sprach sie der Schwurgerichtskammer ausdrücklich Anerkennung für die Verhandlungsführung aus und dankte dem Gericht für die umfangreiche Aufarbeitung des Falles. Sie beantragte ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Die Nebenklagevertreterin von Alexandra H. legte ihren Schwerpunkt auf die Rolle von C.S. Nach ihrer Darstellung verfüge dieser zwar über das stärkste denkbare Motiv für die Tat. Er habe jedoch erkannt, dass er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die Tat auszuführen. Deshalb habe er nach ihrer Auffassung den Angeklagten als ausführendes Organ ausgewählt.

Ihre Ausführungen waren von großer Emotionalität geprägt. Unter Tränen schilderte sie die Folgen der Tat für die Angehörigen. Auch im Zuschauerbereich waren während ihres Vortrags mehrere weinende Zuhörer wahrzunehmen. Abschließend bedankte auch sie sich bei der Schwurgerichtskammer für die professionelle und sorgfältige Verhandlungsführung und beantragte eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

Verteidigung: Die Beweisaufnahme reicht nicht für eine Verurteilung

Die Verteidigung widersprach den Schlussfolgerungen der Anklage in nahezu allen Punkten. Aus ihrer Sicht habe die Beweisaufnahme gerade nicht den Nachweis erbracht, dass Gino F. der Täter sei. Vielmehr seien zahlreiche Zweifel bestehen geblieben, die nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zwingend zu einem Freispruch führen müssten.

Die Verteidiger hinterfragten insbesondere die Belastungsaussagen im Verfahren. Im Hinblick auf F.F. argumentierten sie, dass diese zwar nicht unmittelbar beeinflusst oder gezielt indoktriniert worden sei, jedoch während dem Prozessverlauf zahlreiche Informationen aus ihrem Umfeld aufgenommen habe, die sie sodann selbstsicher und „stabil“ immer wieder wiedergeben konnte. Anders war es unmittelbar nach der schrecklichen Tat, da wollte sie keine konkrete Person erkannt haben. Erst im Zuge von polizeilichen Vernehmungen und durch das Umfeld manifestierte sie sich zunehmend auf Gino F. als Täter. Ihre sichere und teilweise auffallend reflektierte Ausdrucksweise sei deshalb kritisch zu würdigen.

Auch in Bezug auf die Sichtverhältnisse in der Tatnacht widersprach die Verteidigung den Schlussfolgerungen der Anklage. Das menschliche Auge passe sich Dunkelheit an, sodass auch bei Halbmond und eingeschränkten Lichtverhältnissen Wahrnehmungen möglich seien.

Einen weiteren Schwerpunkt legte die Verteidigung auf die Person des C.S. Nach Auffassung der Verteidiger hätten dessen Verhalten und verschiedene Spuren deutlich intensiver gewürdigt werden müssen. So habe C.S. während des gesamten Verfahrens nach Darstellung der Verteidigung kaum erkennbare Trauer oder Anteilnahme gezeigt. Darüber hinaus verwiesen die Verteidiger auf Schmauchspuren sowie auf eine Verletzung an dessen rechter Hand. Diese könne nach ihrer Auffassung zu einem Repetiervorgang mit einer Schusswaffe passen und sei insbesondere bei einer Person denkbar, die im Umgang mit Waffen ungeübt sei. Vergleichbare Verletzungen seien beim Angeklagten nicht festgestellt worden.

Zudem stellte die Verteidigung die Motivlage infrage. Gino F. habe keinen persönlichen Hass auf Nina H. gehabt. Die Art der Tötung sei viel mehr als regelrechte Hinrichtung beziehungsweise als „Overkill“ zu bewerten. Dies passe nach Auffassung der Verteidiger nicht zu der These, der Angeklagte habe die Tat gegen eine vergleichsweise geringe Geldzahlung begangen.

Freispruch beantragt

Beide Verteidiger beantragten schließlich den vollständigen Freispruch ihres Mandanten.

Rechtsanwalt Seubert beantragte, Gino F. freizusprechen und ihn für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Er verwies dabei ausdrücklich auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.

Der zweite Verteidiger beantragte ebenfalls Freispruch, die Aufhebung des Haftbefehls sowie eine Entschädigung für die Untersuchungshaft.

Der Angeklagte schloss sich den Anträgen seiner Verteidiger an.

Urteil mit Spannung erwartet

Nach den Plädoyers liegt die Entscheidung nun bei der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Augsburg. Sie wird zu beurteilen haben, ob die von Staatsanwaltschaft und Nebenklage vorgetragene Indizienkette den sicheren Nachweis der Täterschaft erbringt oder ob die von der Verteidigung aufgezeigten Zweifel einer Verurteilung entgegenstehen.

Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für den Angeklagten die Unschuldsvermutung.