[FPA SWN | Sachsen-Anhalt]
Uns wurde ein Fall zugespielt, wonach ein „Rechtsanwalt“ der Verfahrensgegnerin via WhatsApp allerlei „Privatnachrichten“ zukommen lässt, einschließlich eines strafrechtlich relevanten Vorwurf.
Vorgeschichte
Die Mutter der Mitteilerin soll mutmaßlich eine andere Person um sage und schreibe 8.000,00 € betrogen haben, und das über einen längeren Zeitraum. Hierfür nutzte die Beschuldigte die Vollmacht nebst Bankkarte und Pin aus. Die Geschädigte vertraute der Beschuldigten, die vornehmlich „Haushaltshilfe“ leisten sollte, und bis zu einer bestimmten Zeit auch zuverlässig leistete.
Die Beschuldigte selbst, so der Inhalt der zugespielten Nachrichten, soll sich selbst massiv verschuldet haben, sodass sie einerseits ihre Wohnung verlor und vermutlich auch den Arbeitsplatz. Um die Schulden zu tilgen, nutzte sie mutmaßlich die ihr erteilte Vollmacht und Kontovollmacht schamlos aus.
Nun muss sich die Beschuldigte vor Gericht verantworten.
Die Mitteilerin hatte Besuch von einem Gerichtsvollzieher, da das Gericht offenbar annahm, die Beschuldigte halte sich in der Wohnung der Mitteilerin auf. Mit einem Schriftsatz versuchte die Mitteilerin dem Gericht darzulegen, dass die Beschuldigte sich nicht bei ihr aufhalte und auch nicht bei ihr lebe und sie wolle vor weiteren Zwangsmaßnahmen in Ruhe gelassen zu werden, sie habe schließlich mit dem Strafverfahren nichts zu tun und unterstütze die Beschuldigte nicht.
Auftritt des unseriösen Anwalt
Herr RA H. macht, gegenüber der Mitteilerin, geltend, sie würde sich der „Beihilfe“ zum Betrug, zum Nachteil der Frau J.F., strafbar machen, wobei die Mitteilerin mit einem Schriftsatz dem Gericht klarmachen wollte, dass die Beschuldigte nicht bei ihr lebe und sie von Zwangsmaßnahmen in Ruhe gelassen werden will.
Auch monierte der Anwalt der Geschädigten, er und die Geschädigte seien vom Verhalten der Mitteilerin enttäuscht.
Im weiteren Verlauf argumentierte der Anwalt der Geschädigten, er habe die Mitteilerin belehrt. Über WhatsApp? Viele Gerichte lassen solche Beweise nicht zu, da es sich hierbei um „Private Chats“ handelt und die Privatsphäre ein hohes Gut ist (Grundgesetz).
Wir haben recherchiert
Zum einen ist es, in einem laufenden Verfahren (egal um welche Art Verfahren es sich handelt), einem Anwalt, einer beteiligten Partei, untersagt sich direkt mit der Gegenpartei auseinanderzusetzen, wenn die Gegenpartei selbst anwaltlich vertreten wird. Zudem schreibt die RVG und die BORA vor, dass ein Anwalt zur Wahrheitspflicht verpflichtet ist und keine falschen Verdächtigungen, falsche Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen, Beleidigungen von sich geben darf.
Die Anwaltszulassung kann in solchen Fällen schnell wackeln.