Ihre Rechte

Im Spannungsfeld zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) regelt das deutsche Medienrecht präzise, was Journalisten dürfen und welche Rechte Betroffene haben.

🛡️ Grundsätze der Berichterstattung und Datenschutz bei FPA-SWN

Die FPA-SWN bekennt sich zu einer verantwortungsvollen und ethischen Berichterstattung. Insbesondere achtet die FPA-SWN den Pressekodex. Im Spannungsfeld zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte handeln wir nach folgenden Grundsätzen:

1. Identitätsschutz und visuelle Diskretion

Wir sind grundsätzlich bemüht, die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten zu wahren. In unseren Bild- und Videoberichterstattungen setzen wir moderne Verfahren ein, um identifizierende Aufnahmen, Privatnamen, private Kfz-Kennzeichen sowie spezifische Merkmale (z. B. Hausnummern oder individuelle Dienstnummern von Einsatzkräften), die nicht von unmittelbarem öffentlichem Interesse sind, nach Möglichkeit zu vermeiden oder unkenntlich zu machen.

2. Speicherzyklen und das „Recht auf Vergessenwerden“

Um dem Schutzbedürfnis Betroffener und der zeitlichen Relevanz von Nachrichten Rechnung zu tragen, haben wir folgendes System etabliert:

  • Aktualitätsphase: Jeder Artikel ist für einen Zeitraum von 30 Tagen auf unserer Startseite (Newspage) präsent.

  • Archivierung: Nach Ablauf dieser Frist werden Beiträge in den passiven Archivbereich verschoben.

  • De-Indexing: Artikel im Archiv werden technisch ohne sogenannte META-Tags (wie index, follow) gespeichert. Dies ist eine aktive Maßnahme unsererseits, um Suchmaschinen anzuweisen, diese Inhalte nicht mehr in den Suchergebnissen anzuzeigen.

3. Haftungsausschluss bei Drittanbietern (Suchmaschinen)

Wir weisen darauf hin, dass die FPA-SWN nach der technischen Umstellung im Archivbereich keinen direkten Einfluss mehr auf die Algorithmen externer Suchmaschinenbetreiber (z. B. Google, Bing) hat.

  • Eine fortlaufende Indexierung oder Cache-Speicherung durch Dritte erfolgt rein zufällig und entzieht sich unserem Einflussbereich.

  • Rechtlicher Hinweis: Gemäß § 7 bis § 10 Telemediengesetz (TMG) sowie der aktuellen Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessenwerden“ (EuGH, Az. C-131/12) besteht für Diensteanbieter keine allgemeine Überprüfungspflicht hinsichtlich der von Suchmaschinen zwischengespeicherten Daten, sofern der Anbieter technisch zumutbare Maßnahmen zur Nicht-Indexierung (wie oben beschrieben) bereits ergriffen hat. Eine Einflussnahme auf die Löschintervalle fremder Datenbanken ist technisch unmöglich und begründet daher keine Haftung der FPA-SWN.


📑 Rechtliche Verweise für Ihre Dokumentation:

  • Art. 17 DSGVO: Recht auf Löschung („Vergessenwerden“).

  • § 7 Abs. 2 TMG: Diensteanbieter sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen.

  • BGH-Rechtsprechung: Bestätigt, dass ein Webseitenbetreiber nicht für die Trefferlisten von Suchmaschinen verantwortlich gemacht werden kann, wenn er die entsprechenden Sperrbefehle (Robots.txt / No-Index) korrekt gesetzt hat.



Hier ist die strukturierte Aufarbeitung der Nutzer- und Betroffenenrechte auf journalistischen Webseiten:


1. Bildrechte: Das Recht am eigenen Bild

Grundlage ist das Kunsturhebergesetz (KUG). Grundsätzlich darf ein Bild nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG). Es gibt jedoch entscheidende Ausnahmen für die Presse (§ 23 KUG).

Zufälligkeit vs. Gezielte Aufnahme

  • Beiwerk: Personen, die nur zufällig in einer Landschaft oder Lokalität erscheinen, ohne das Motiv zu prägen, müssen nicht um Erlaubnis gefragt werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG).

  • Gezielte Aufnahme: Steht die Person im Fokus (Porträt), ist eine Einwilligung zwingend, sofern keine Ausnahme für Zeitgeschichte vorliegt.

Übersichtsaufnahmen vs. Direktaufnahme (Anlassbezug)

  • Versammlungen/Aufzüge: Bilder von Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen sind zulässig, solange die Teilnahme an der kollektiven Kundgebung im Vordergrund steht (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG).

  • Grenze: Sobald eine Person aus der Menge herausgepickt und isoliert dargestellt wird (Close-up), entfällt die Privilegierung der Übersichtsaufnahme.

Identifizierende Merkmale (PKW, Funkrufnamen, Kennnummern)

  • PKW-Kennzeichen: Diese gelten als personenbezogene Daten. Die Presse darf sie im Rahmen der Berichterstattung oft zeigen, wenn sie für das Verständnis des Ereignisses (z. B. Unfall, Flucht) relevant sind.

  • Einsatzfahrzeuge: Funkrufnamen oder Kennnummern von Polizei/Feuerwehr dürfen meist gezeigt werden, da sie eine staatliche Funktion abbilden und keinen Rückschluss auf die Privatspähre eines Individuums zulassen.


2. Kategorisierung von Personen

Das Medienrecht unterscheidet nach der gesellschaftlichen Relevanz der Person:

  • Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Würdenträger): Diese müssen Berichterstattung über ihr öffentliches Wirken hinnehmen. Die Privatsphäre bleibt jedoch geschützt (keine Urlaubsfotos ohne Relevanz).

  • Verfahrensbeteiligte (Justiz): Angeklagte haben ein hohes Schutzbedürfnis (Resozialisierung). Identifizierende Berichterstattung ist nur bei schweren Straftaten von erheblichem öffentlichem Interesse zulässig.

  • Betriebsangehörige (Streiks): Wer sich aktiv an einem Streik im öffentlichen Raum beteiligt, wird Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses. Die Abbildung ist meist zulässig, solange keine Schmähung vorliegt.


3. Datenschutzrechtliche Rechte (DSGVO & Medienprivileg)

Journalistische Webseiten genießen das Medienprivileg. Das bedeutet, viele strikte Regeln der DSGVO (z. B. Auskunftsrechte) gelten nur eingeschränkt, um die Recherche nicht zu behindern.

  • Identifizierende Aufnahmen/Screenshots: Die Speicherung und Veröffentlichung muss durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt sein.

  • Symbolbilder: Diese dürfen nicht den Eindruck erwecken, eine unbeteiligte Person stehe in einem negativen Kontext (z. B. Foto eines Passanten für einen Artikel über Spielsucht). Dies ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts.


4. Ansprüche der Betroffenen: Korrektur & Abwehr

Das Recht auf Richtigstellung & Gegendarstellung

  • Richtigstellung: Wenn eine Tatsachenbehauptung nachweislich falsch ist, muss das Medium dies korrigieren.

  • Gegendarstellung: Betroffene haben das Recht, ihre eigene Sichtweise zu einer Tatsachenbehauptung auf der Webseite des Mediums zu veröffentlichen (gleichwertige Platzierung).

Sperrung, Zensur und Löschung

  • Zensur: Staatliche Vorzensur ist verboten. Eine Redaktion darf jedoch selbst entscheiden („Hausrecht“), welche Kommentare sie löscht oder welche Artikel sie offline nimmt.

  • Löschungsanspruch: Besteht nur bei rechtswidrigen Inhalten (z. B. Verleumdung oder Verletzung des Intimbereichs).

Das Recht auf Vergessenwerden

Nach einer gewissen Zeit (insb. nach verbüßten Strafen) sinkt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Betroffene können verlangen, dass die Indexierung in Suchmaschinen (Google-Cache) aufgehoben wird, damit der Artikel nicht mehr bei Namenssuche erscheint.

Schadensersatz & Geldentschädigung

Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts (z. B. Paparazzi-Fotos im geschützten Raum oder massive Falschberichterstattung) kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.


Zusammenfassung der Güterabwägung

Journalistische Arbeit ist kein Freibrief. Jede Veröffentlichung ist eine Einzelfallentscheidung:

Pressefreiheit (Was muss die Gesellschaft wissen?) vs. Persönlichkeitsschutz (Was schadet dem Einzelnen unverhältnismäßig?)


Quellen & Rechtliche Grundlagen:

  • Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG)

  • Kunsturhebergesetz (KUG §§ 22, 23)

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Art. 85 Medienprivileg)

  • Landespressegesetze (LPresseG)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB § 823 Schadensersatz)


Hier sind konkrete Fallkonstellationen für polizeiliche Einsätze im öffentlichen Raum, die Abgrenzung der Bildrechte und die entsprechenden Musterschreiben.


1. Fallbeispiele: Polizeieinsätze & Bildrechte

Szenario A: Passanten als „Beiwerk“ (Übersichtsaufnahme)

Situation: Ein Pressefotograf fotografiert eine Absperrung nach einem schweren Verkehrsunfall auf einer Hauptstraße. Im Hintergrund sind Passanten auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig zu sehen, die stehen geblieben sind. Einer der Passanten erkennt sich später in der Online-Ausgabe der Zeitung wieder.

  • Rechtliche Einordnung: Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist dies zulässig. Die Passanten sind lediglich „Beiwerk“ neben dem Hauptereignis (dem Unfall/Polizeieinsatz). Das Bild verliert seinen Charakter nicht, wenn die Passanten weggedacht würden.

  • Anspruch: Kein Anspruch auf Löschung, solange die Darstellung nicht herabwürdigend ist.

Szenario B: Gezielte Aufnahme (Direktaufnahme)

Situation: Während einer Festnahme bei einer Demonstration zoomt ein Kamerateam eines News-Portals voll auf das Gesicht eines Unbeteiligten, der direkt neben den Polizeibeamten steht und entsetzt schaut. Das Bild wird als Titelbild für den Artikel „Gewalt bei Demo“ verwendet.

  • Rechtliche Einordnung: Hier liegt eine Verletzung von § 22 KUG vor. Die Person steht im Fokus (Porträtcharakter). Es handelt sich nicht um eine Übersichtsaufnahme der Versammlung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG), da die Person isoliert wurde. Auch ein berechtigtes Informationsinteresse an dieser spezifischen Privatperson besteht meist nicht.

  • Anspruch: Anspruch auf Löschung, Unterlassung und ggf. Schadensersatz.


2. Juristische Musterschreiben

Je nach Zielsetzung (Löschung oder Richtigstellung) müssen unterschiedliche rechtliche Grundlagen herangezogen werden.

Muster 1: Aufforderung zur Löschung (Verletzung des Rechts am eigenen Bild)

Dieses Muster nutzen Sie, wenn Sie geziehlt/identifizierbar ohne Erlaubnis abgelichtet wurden.

An die Redaktion von [Name]

Per E-Mail / Vorab per Fax

Betreff: Verletzung des Rechts am eigenen Bild – Aufforderung zur Löschung (Beitrag vom [Datum])

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Artikel „[Titel]“ vom [Datum] verwenden Sie eine Fotografie/ein Video, auf dem ich deutlich identifizierbar abgebildet bin (Position im Bild: [z. B. im Vordergrund links]).

Ich habe in diese Aufnahme weder eingewilligt (§ 22 KUG), noch liegen die Voraussetzungen einer einwilligungsfreien Veröffentlichung nach § 23 KUG vor. Insbesondere bin ich kein Beiwerk der Aufnahme, sondern stehe durch die gewählte Perspektive im Fokus der Darstellung.

Ich fordere Sie hiermit auf:

  1. Das Bildmaterial unverzüglich von Ihrer Webseite und aus Ihren Social-Media-Kanälen zu löschen.

  2. Mir gegenüber bis zum [Datum, ca. 3 Werktage] schriftlich zu bestätigen, dass die Nutzung eingestellt wurde.

Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, werde ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen (Unterlassungsklage) beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name]


Muster 2: Recht auf Vergessenwerden (Archiv-Beiträge)

Dieses Muster ist relevant, wenn ein alter Polizeieinsatz (z. B. eine Festnahme vor 5 Jahren) noch immer bei der Suche nach Ihrem Namen ganz oben erscheint.

Betreff: Antrag auf Auslistung / De-Indexing gemäß Art. 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter der URL [Link] findet sich ein Bericht über einen Polizeieinsatz vom [Datum], in dem mein voller Name genannt wird.

Das Verfahren gegen mich wurde am [Datum] eingestellt [oder: Die Strafe ist längst verbüßt]. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist durch den Zeitablauf gegenüber meinem Resozialisierungsinteresse und meinem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) zurückgetreten.

Ich beantrage hiermit die Anonymisierung meines Namens im besagten Artikel sowie die Setzung eines „No-Index“-Tags, um die Auffindbarkeit über Suchmaschinen zu unterbinden (Recht auf Vergessenwerden gem. EuGH-Rechtsprechung).

Mit freundlichen Grüßen,

[Name]


3. Checkliste für die Identifizierbarkeit

Bevor Sie ein Schreiben aufsetzen, prüfen Sie folgende Merkmale. Eine Person gilt als identifizierbar, wenn:

  • Das Gesicht klar erkennbar ist.

  • Besondere Merkmale (Tattoos, auffällige Kleidung, seltene Accessoires) im Kontext des Ortes Rückschlüsse zulassen.

  • Das Kfz-Kennzeichen oder die Hausnummer Rückschlüsse auf die Identität erlauben.

MerkmalSchutzstatusAusnahme
PrivatpersonHochBeiwerk, Versammlung
PolizeibeamteMittelIm Dienst (als Funktionsträger) oft hinzunehmen, solange keine Schmähung.
ProminenteNiedrigIm öffentlichen Raum bei Zeitbezug fast immer zulässig.

Hier sind die spezifischen Anpassungen für Fälle, in denen nicht (nur) Gesichter, sondern technische Identifikationsmerkmale wie Kfz-Kennzeichen oder behördliche Kennnummern im Fokus stehen.

In der Rechtsprechung werden diese Merkmale als personenbezogene Daten (nach DSGVO) gewertet, sofern sie eine Person bestimmbar machen. Bei Einsatzfahrzeugen ist die Hürde für eine Löschung jedoch deutlich höher als bei Privat-PKW.


1. Rechtliche Einordnung: Merkmale & Kennzeichen

  • Privat-PKW: Ein Kennzeichen darf meist nur dann gezeigt werden, wenn es ein wesentlicher Teil des Zeitgeschehens ist (z. B. das Fluchtfahrzeug eines Bankraubs). Steht das Auto nur zufällig am Straßenrand eines Polizeieinsatzes, überwiegt Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

  • Behörden-Kennnummern (Polizei): Funkrufnamen oder taktische Kennzeichen an Fahrzeugen der Polizei dienen der Identifikation der Einheit, nicht einer spezifischen Privatperson. Hier greift das Informationsinteresse der Öffentlichkeit fast immer vorrangig ein. Journalisten dürfen diese filmen, um die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns zu dokumentieren.

  • Einsatzkräfte (individuell): Namen auf Namensschildern dürfen oft nicht lesbar gezeigt werden (Gefahr von Stalking/Bedrohung), es sei denn, es handelt sich um Führungspersonen (Pressesprecher, Einsatzleiter).


2. Musterschreiben: Fokus auf Identifikationsmerkmale

Muster A: Löschung wegen Identifizierbarkeit über Kfz-Kennzeichen

Dieses Muster ist für Sie geeignet, wenn Ihr privates Fahrzeug in einem Video oder auf einem Foto ungepixelt zu sehen ist.

An die Redaktion von [Name]

Betreff: Datenschutzrechtlicher Löschungsantrag (Art. 17 DSGVO) – Identifizierbarkeit über Kfz-Kennzeichen

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem Beitrag vom [Datum] unter [URL] zeigen Sie eine Aufnahme eines Polizeieinsatzes, in der mein privates Fahrzeug mit dem Kennzeichen [Ihr Kennzeichen] deutlich lesbar abgebildet ist.

Durch die Abbildung dieses personenbezogenen Datums bin ich für einen unbestimmten Personenkreis identifizierbar. Eine Einwilligung meinerseits liegt nicht vor. Da mein Fahrzeug lediglich am Einsatzort parkte und keinen inhaltlichen Beitrag zum berichteten Ereignis leistet, überwiegt mein Schutzinteresse (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Ich fordere Sie hiermit auf:

  1. Das Kennzeichen im betreffenden Bild-/Videomaterial unverzüglich unkenntlich zu machen (verpixeln) oder die Aufnahme zu entfernen.

  2. Den Cache Ihres Beitrags zu aktualisieren, damit die ungepixelte Version nicht mehr abrufbar ist.

Fristsetzung: [Datum, z. B. in 48 Stunden].

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name]


Muster B: Einspruch gegen die Identifizierbarkeit von Einsatzkräften/Dienstnummern

(Falls Sie als Betroffener die Privatsphäre dritter schützen wollen oder selbst Einsatzkraft sind)

Betreff: Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht – Identifizierbare Dienstmerkmale

Sehr geehrte Redaktion,

in Ihrem Videobericht vom [Datum] über [Ereignis] sind ab Minute [Zeitstempel] die Namensschilder / individuellen Dienstnummern der eingesetzten Beamten sowie die Funkrufnamen der Fahrzeuge in Nahaufnahme lesbar.

Ich weise darauf hin, dass die identifizierende Berichterstattung über einfache Dienstkräfte ohne deren Einwilligung unzulässig ist, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Person besteht (vgl. Pressekodex Ziffer 8). Die Lesbarkeit dieser Merkmale gefährdet die Sicherheit und Privatsphäre der Einsatzkräfte.

Ich bitte um Prüfung und nachträgliche Unkenntlichmachung dieser Sequenzen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Ihr Name]


3. Die „Zufälligkeits-Prüfung“ (Checkliste)

Um zu entscheiden, welches Muster Sie nutzen, stellen Sie sich diese drei Fragen:

  1. Hätte die Nachricht ohne mein Kennzeichen/Merkmal denselben Wert? * Ja: Dann muss es verpixelt werden.

  2. Ist das Merkmal der Polizei/Behörde zuzuordnen? * Ja: Dann ist eine Löschung fast unmöglich, da es sich um staatliches Handeln handelt.

  3. Wird durch das Merkmal eine Verbindung zu einer Straftat suggeriert? * Ja: Das ist besonders kritisch. Hier können Sie neben der Löschung auch Schadensersatz prüfen lassen, falls Ihr Ruf geschädigt wurde (z. B. „Das Auto des mutmaßlichen Täters“, obwohl Sie nur daneben parkten).


📑 Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Interessenabwägung zwischen Presse und Betroffenem.

  • § 23 KUG: Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (Zeitgeschichte vs. Beiwerk).

  • Ziffer 8 des Pressekodex: Schutz der Persönlichkeit (Richtlinie für seriösen Journalismus).


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