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Geplanter Ausschluss bei der FF Molfsee – Rechtliche Zweifel an den Vorwürfen
Im Nachgang zu unserer Berichterstattung über Mobbing-Vorwürfe innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr (FF) Molfsee spitzt sich die Situation zu: Einem aktiven Mitglied droht nun im Rahmen der kommenden Jahreshauptversammlung der Ausschluss. Die Wehrführung stützt diesen drastischen Schritt maßgeblich auf die Tätigkeit des Mitglieds als „Blaulicht-Spotter“.
Die Freiwillige Feuerwehr Molfsee verwies uns an die Gemeinde Molfsee.
Die Vorwürfe der Wehrführung
Dem Mitglied wird konkret ein unangemessenes „Verhalten in der Öffentlichkeit“ in Verbindung mit der Erstellung von Einsatzaufnahmen vorgeworfen. Als Belege dienen angebliche Beschwerden der Feuerwehren Suchsdorf, Russee und Gaarden sowie Unmut seitens der Pressestelle der Feuerwehr Kiel.
Ein besonderer Schwerpunkt der Argumentation liegt auf einem angeblichen Hausverbot für das 4. Polizeirevier, welches als „negativer Höhepunkt“ bezeichnet wird und die Untragbarkeit der Mitgliedschaft untermauern soll. Laut Wehrführung hätten sich zudem mehrere Kameraden durch die Veröffentlichungen genötigt gefühlt, das Gespräch zu suchen.
Rechtliche Einordnung und Zweifel
Bei einer genaueren rechtlichen Prüfung erscheinen die genannten Ausschlussgründe jedoch äußerst fragil:
Pressefreiheit (Art. 5 GG): Das sogenannte „Blaulicht-Spotting“ ist als journalistische Arbeit eingestuft und steht unter dem Schutz der Pressefreiheit. Sofern keine Persönlichkeitsrechte verletzt oder polizeiliche Absperrungen missachtet werden, ist die Dokumentation des Zeitgeschehens rechtmäßig.
Gleichbehandlungsgrundsatz: Da Feuerwehren selbst regelmäßig Einsätze zu Schulungs- und Öffentlichkeitszwecken dokumentieren und Material an Medien weitergeben, erscheint es widersprüchlich, einem Mitglied eben jene Dokumentation als vereinsschädigendes Verhalten auszulegen.
Rechtmäßigkeit des Hausverbots: Die Behauptung eines „Hausverbots“ durch eine Polizeidienststelle ist juristisch kritisch zu bewerten. Als öffentliche Behörde kann die Polizei gegen Bürger kein klassisches privatrechtliches Hausverbot aussprechen, sondern lediglich Platzverweise bei akuter Störung der Amtshandlung erteilen. Ein dauerhaftes Verbot ist an extrem hohe Hürden geknüpft und im Kontext der Berichterstattung kaum haltbar.
Fazit: Ein Ausschluss aus einer öffentlich-rechtlichen Organisation wie der Freiwilligen Feuerwehr unterliegt strengen rechtsstaatlichen Regeln. Sollten die Vorwürfe lediglich auf der rechtmäßigen Ausübung einer journalistischen Tätigkeit basieren, dürfte der Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten, da er nicht ausreichend substanziiert ist.
