Offener Brief an den BGH zum Verfahren I ZR 131/23: Warum Werbefreiheit kein Urheberrechtsverstoß ist – Ein Plädoyer für die Browser-Souveränität.
An das Präsidium des Bundesgerichtshofs (BGH)
An das Oberlandesgericht Hamburg
Zur Kenntnisnahme der Verfahrensbeteiligten im Rechtsstreit I ZR 131/23 (Werbeblocker IV)
Einleitung: Die Freiheit der Information und die Souveränität der Hardware
Im aktuellen Rechtsstreit zwischen großen Medienkonzernen und den Entwicklern von Werbeblockern wird ein gefährliches Narrativ konstruiert: Das Blockieren von Werbung sei eine unzulässige „Umarbeitung“ eines Computerprogramms (§ 69c UrhG). Als unabhängiger Verleger und Betreiber mehrerer werbefreier Portale wie freie-presse-augsburg.de, infokrieg.eu und cherrycore.net lege ich hiermit Einspruch gegen diese technische Fehlinterpretation ein.
Die Praxis meiner Publikationen beweist: Webseiten benötigen keine Werbung, um funktional zu existieren. Werbung ist kein Teil der „Programmlogik“, sondern ein akzessorisches, oft schädliches Anhängsel.
I. Das technische Argument: Widerlegung der „Programmlogik-Theorie“
Die Klägerseite behauptet, eine Webseite sei ein untrennbares Gesamtkunstwerk aus Code und Reklame. Meine Portale liefern den empirischen Gegenbeweis:
Funktionale Autonomie: Meine Seiten bieten News, Datenbankabfragen und komplexe Navigation – völlig ohne Werbe-Strings. Der im Browser erzeugte Bytecode ist in sich geschlossen und funktional vollständig.
Modularität statt Einheit: Werbe-Injektionen sind lediglich zusätzliche Datenpakete, die auf den Kern-Code aufgepfropft werden. Das Unterdrücken dieser Pakete durch Tools wie uBlock Origin stellt keine Veränderung des Programms dar, sondern die selektive Ausführung von Inhalten durch den Nutzer.
Keine DOM-Manipulation im urheberrechtlichen Sinne: Wenn ein Browser aufgrund von Filterlisten entscheidet, bestimmte URLs nicht aufzurufen, ist dies ein technischer Filterprozess im Machtbereich des Nutzers. Der Originalquellcode auf dem Server bleibt unangetastet.
II. Das Hausrecht auf der Hardware: Mein Computer, mein Arbeitsspeicher
Ein Urteil gegen Werbeblocker wäre ein direkter Angriff auf das Eigentumsrecht.
Hardware-Souveränität: Mein Computer und mein Arbeitsspeicher sind mein Eigentum. Als Nutzer entscheide ich, welche Rechenoperationen auf meiner Maschine ausgeführt werden.
Schutz vor Malvertising: AdBlocker sind essenzielle Sicherheitswerkzeuge. Sie schützen den Nutzer vor schadhaftem Code, der über unkontrollierte Werbenetzwerke (Malvertising) ausgespielt wird. Ein Verbot käme einer Entwaffnung des Nutzers gegenüber digitalen Bedrohungen gleich.
Informationelle Selbstbestimmung: Nach der DSGVO darf Tracking und Datenverarbeitung nur mit aktiver Einwilligung erfolgen. Ein AdBlocker ist das technische Instrument, um diese Freiwilligkeit gegenüber aggressiven Werbesystemen durchzusetzen.
III. Ökonomische Unabhängigkeit als Beweis
Die Behauptung, das Internet würde ohne Werbezwang kollabieren, ist eine rein ökonomische Schutzbehauptung. Wir finanzieren unsere Infrastruktur durch reale Offline-Arbeit und beweisen damit, dass unabhängiger Journalismus nicht an die Nötigung zum Werbekonsum gebunden ist. Wer sein Geschäftsmodell auf Belästigung aufbaut, trägt das unternehmerische Risiko des Scheiterns – er hat jedoch kein Recht, das Urheberrecht als Schutzschild für ein veraltetes Monopol-Modell zu missbrauchen.
Fazit: Die Freiheit des Empfängers schützen
Wir fordern die Gerichte auf, die Browser-Souveränität als hohes Gut zu schützen. Eine Webseite ist ein Datenangebot, keine Fernsteuerung für private Endgeräte. Werbefreiheit ist ein Qualitätsmerkmal und ein Ausdruck digitaler Mündigkeit – sie darf niemals kriminalisiert werden.
