Hüttenhospital Drama V2

[FPA SWN • National] Bezug zuHüttenhospital Drama

Wie in unserer Erstveröffentlichung zu diesem Thema, haben wir nach langem Warten, eine Antwort von der für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW) erhalten.
Wir danken dem LDI NRW für die ausführliche Beantwortung.

Aber auch medial ging es weiter. In einem YouTube Beitrag sagte „kevinits“, dass die Gegenseite (vielmehr die Damen) mit mehreren „Unterlassungsbegehren“ versuchen, Videos offline zu bringen. Völlig klar, schließlich zeigten zahlreiche Videos, wie rücksichtslos die Damen von „Die Intensiven“ (TikTok) sich gegenüber Patienten’innen verhielten, Alarme einfach nur „quittierten“ um ungestört weiter streamen zu können, obwohl eine Betriebsanleitung sogar klar vorgab, was bei Alarmen zu tun sei.

Das Hüttenhospital hatte uns bisher nicht geantwortet, und wir rechnen auch damit nicht. Wir vermuten, dass das Hüttenhospital Dortmund sehr gut selbst weiß, dass der Ruf dieses Krankenhauses mehr als schlecht ist. Sogar Rezensionen warnen vor diesem Krankenhaus. Da wäre die Frage nicht einmal abwegig, wie lange dieses Krankenhaus ihren Betrieb aufrecht halten möchte, wenn sogar ehemalige Patienten’innen, deren Angehörige davon abraten, sich in dieses Krankenhaus einliefern zu lassen?

In diesem Anschlussartikel veröffentlichen wir unsere gestellten Fragen mit den Antworten der LDI NRW. Die Antworten basieren auf unsere Presseanfrage vom 05.06.2025.


FPA SWN: Ist es zulässig, dass Mitarbeiterinnen (Pflegekräfte, Fachärzte, Chirurgen etc.) während der regulären Dienstzeit auf Social Media Live-Contents erstellen und neben zu sensible persönliche Daten von Patienten zeigen?

LDI NRW: Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten von Patient*innen ist nur rechtmäßig, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dies erlaubt. Bei Gesundheitsdaten handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DS-GVO. Für deren Verarbeitung ist ein besonders strenger Maßstab anzuwenden, sodass die Verarbeitung dieser Daten höchstens auf Basis einer ausdrücklichen Einwilligung oder eines anderen Ausnahmetatbestands nach Art. 9 Abs. 2 DS-GVO rechtmäßig ist. Eine Veröffentlichung von Bildern der Patient*innen in sozialen Netzen scheidet ohne deren Einwilligung in aller Regel aus. Aus datenschutzrechtlicher Sicht knüpfen die Regelungen der DS-GVO nicht an Dienstzeiten oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis an, sondern gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, sofern diese unter die DS-GVO fallen. Die arbeitsrechtlichen Aspekte des Verhaltens der Personen bewerten wir nicht, da dies nicht im Rahmen unserer Kontrollaufgaben liegt.

FPA SWN: Aus welchem Anlass beschuldigt das Hüttenhospital einen TikToker und YouTuber, der auf die Missstände aufmerksam gemacht hatte, u.a. der Datenschutzverletzung und agiert recht aggressiv gegen diesen?

LDI NRW: Mit dieser Frage müssten Sie sich ggf. an das Hüttenhospital wenden. Hierzu kann die LDI NRW keine Angaben machen.

FPA SWN: Wir kamen zur Kenntnis, dass eine juristische Auseinandersetzung in Gange ist. Mit welcher Erwartung begegnen Sie einer etwaigen gerichtlichen Aufarbeitung?

LDI NRW: Die LDI NRW hat losgelöst von dem von Ihnen angesprochen Fall stets volles Vertrauen in die Arbeit der Justiz.

FPA SWN: Welche Maßnahmen haben Sie/ wollen Sie ergriffen/ werden Sie ergreifen, damit Intensivpatient:innen sich darauf verlassen können, dass das zuständige Personal sich nur um die Gesundheit der Patienten kümmern wird?

LDI NRW: Diese Frage betrifft personalrechtliche bzw. organisatorische Themen, die das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden sowie der Arbeitgeberin betrifft. Insofern ist die LDI NRW hier nicht involviert.

FPA SWN: Wurden die beteiligten Pflegerinnen nur abgemahnt oder erfolgten schärfere Sanktionen wie „fristlose Kündigung“ wegen unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Körperverletzung? Mit Blick auf die Gesamtsituation war zu erkennen, dass das bloße quittieren von Health-Monitoring Alarme potent dazu führen können, dass der Gesundheitszustand eines betroffenen Patienten rapide kritisch werden oder je nach Grund der Aufnahme auf die Intensivstation auch tödlich verkaufen kann. Wie will Ihr Krankenhaus sicherstellen, dass das zu vorderste Interesse darin besteht, Patienten:innen in beste Genesung zu entlassen?

LDI NRW: Auch diese Frage betrifft personalrechtliche bzw. organisatorische Themen. Sie müssten sich mit dieser Frage deshalb ggf. an das Hüttenhospital wenden.

FPA SWN: Und wir fragen die Landesdatenschutzbehörde des Landes NRW, wie es sein kann, dass keine datenschutzrechtlichen Verstöße von Seiten des Hüttenhospitals erkannt werden wollten, jedoch beim Uploader auf TikTok, der lediglich den LiveStream der Pflegekräfte des Hüttenhospitals wiedergab und darauf aufmerksam machte, dass dieses Verhalten das Leben der Patienten:innen gefährden kann?

LDI NRW: Aufgrund eines laufenden Verfahrens können wir hierzu derzeit keine Angaben machen. Wir bitten insoweit um Verständnis.


Hinweise: Etwaige grammatische Fehler haben wir korrigiert. Geantwortet hatte uns Herr Jan Keuchel (Pressesprecher der LDI NRW).
Achtung: Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Fragen und Antworten der Sache angemessen sind. Weder wir, FPA SWN n.e.V., noch der Pressesprecher des LDI NRW sind mit dem Vorfall im „Hüttenhospital“ involviert. Unsere Berichterstattung soll Leser’innen dazu einladen, sich ein eigenes Meinungsbild zu schaffen und andere Quellen zur Meinungsbildung hinzuziehen. Hinsichtlich der Komplexität des Vorfalles, erwarten wir, dass die rechtliche Aufarbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen kann.