SJZ VI: Prozesse

[FPA SWN • SJZ A] | Landgericht / Amtsgericht

Fall 1: Abschließendes Urteil im Verfahren *Kls 102 Js 10***9/25

Der Vorsitzende Richter erließ das Urteil, wonach der Beschuldigte, wie in den Plädoyers beantragt, in ein psychiatrisches Krankenhaus untergebracht werden solle.
Der Vorsitzende Richter begründete die Entscheidung damit, dass der Beschuldigte, wie Gutachter herausarbeiteten, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle und daher eine Unterbringung notwendig sei. Darüber hinaus erklärte der Richter, dass eine Unterbringung kein finales Datum kenne und daher solche Maßnahmen das schärfste Schwert der Rechtssprechung sei.

Die angeklagten Brandstiftungen flossen indes nicht in das Urteil ein, da diese dem Beschuldigten nicht eindeutig nachzuweisen sei. Es blieben so dann die übrigen Delikte (darunter Körperverletzung), die für das Urteil gewichtend Berücksichtigung fanden.

Dem Beschuldigten wurde erklärt, er könne gegen das Urteil Rechtsmittel der Berufung oder Revision einlegen. Der Beschuldigte trage zudem die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Angehörige empfanden das Verfahren als unfair und wollten etwas dazu beitragen, doch im abgeschlossenen Verfahren, wo nur ein Urteil gefällt werden muss, sind weitere Sachvorträge/ Zeugenaussagen bzw. der Wiedereintritt in die Beweisaufnahme schwierig bis unmöglich.

Fall 2: *9Ds 609 Js 13***80/24 – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort u.a.

Viel zu schreiben gibt es über diesen Fall nicht, da der Angeklagte nicht erschien (spek. „Untergetaucht„).
Die Vorsitzende Richterin erließ dann 10 Monate Haft mit 3-jähriger Bewährung, Einziehung eines KFZ-Kennzeichens und eine Führerscheinsperre von 1 Jahr und 6 Monate.

Fall 3: 1*Ds 211 Js 10***5/25 – Körperverletzung u.a.

Die Staatsanwaltschaft verlas die Anklageschrift, wonach der Angeklagte drei Körperverletzungen und eine Beleidigung begangen haben soll.
Bei der anschließenden Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass ein Geschädigter keinen Strafantrag stellte (Angeklagter und Geschädigter haben sich offenbar außergerichtlich verständigt), eine Zeugin (die verfahrensrelevant war) ist unauffindbar und erschien auch nicht, weshalb nur eine Körperverletzung am Ende stehen blieb, die der Angeklagte auch einräumte und sich für sein damaliges Verhalten entschuldigte, und sich auch bei allen Geschädigten (wären sie erschienen) entschuldigen wollte.

Der Verteidiger stimmte in den Fällen 2 und 3 mit der Anklage überein (Körperverletzung und Beleidigung), dies auch unter Rückfrage mit dem Angeklagten.
Weil die relevante Zeugin fehlte, erwog das Gericht, hier das Verfahren einzustellen, in einem Fall hätte es eine „Aussage-gegen-Aussage Konstellation“ gegeben, dies wäre vermutlich ebenfalls nicht zielführend für das Verfahren gewesen. Ein Video vom Tatort zeigte zwar eine Person, aber nicht das Tatgeschehen selbst. Und das Video existiert heute nicht mehr, obwohl es gerichtlich angefordert wurde.

Die weiteren Zeugen wurden abgeladen, weil das Gericht die Zeugen nicht mehr brauchte.

In den Plädoyers beantragte die Staatsanwaltschaft eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 1 Monat Haft ohne Bewährung, die Verteidigung beantragte 10 Monate mit Bewährung und den Haftbefehl aufzuheben, sowie die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht jedoch verurteilte den Angeklagten zu 1 Jahr Haft mit 3 Jahren Bewährung und Weisungen und weiteren Auflagen sowie die Zahlungen der Verfahrenskosten und seine Auslagen.
Das Gericht hob den Haftbefehl auf, sodass der Angeklagte nunmehr ein freier Mann sei.