So hat es sich zugetragen!

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Ist Teil der Artikel: Prozessauftakt | Zweiter Verhandlungstag | Dritter Verhandlungstag


Aufgrund einer Presseanfrage an das Landgericht Augsburg liegt der FPA SWN die Anklageschrift vor.


Die Staatsanwaltschaft geht vom nachfolgendem Sachverhalt aus, wie sie sie am 10.04.2024 im Prozessauftakt vortrug.

Der Angeklagte, Gerhard B., hatte im Juni 1987 die Schusswaffe Beretta 92 Combat eingetragen, besaß aber weitere Waffen (darunter auch eine Smith&Wesson .357 Magnum, sowie Langwaffen).

Vorgeschichte (Zitat aus der Anklageschrift)

Seit April 2008 lebte der Angeklagte B. mit seiner Frau in einem Vier-Parteien-Haus in Langweid. Im März 2011 zog die Familie H. in das Mehrfamilienhaus ein und im Juni 2020 die Familie N.

Seit mindestens Dezember 2018, so die Anklageschrift, soll es zwischen dem Angeklagten und der Familie H. nachbarschaftlichen Streit gegeben haben. Auch mit der zugezogenen Familie N. hatte B. Streitigkeiten.

Grund soll gewesen sein, dass der Angeklagte an seine Nachbarn Vorschriften darüber erteilen wollte, wie die Nachbarn die Mülltonnen herausstellen sollen, wie laut sich die Familie N. auf der Terrasse unterhalten dürfe. Auch habe es zwischen den Parteien häufig wechselseitige Beleidigungen gegeben.

Laut Staatsanwaltschaft sollten diese Streitigkeiten auch bestanden haben, weil der Angeklagte B. sich „impulsiv“ verhielt, sofern diese nicht seine Vorstellungen erfüllten.

Die Polizei war des Öfteren involviert, um hier schlichtend einzugreifen. Die Polizei war zuletzt im Oktober 2020 zu Hilfe gerufen worden.

Am Tattag (28.07.2023) soll es gegen 16:45 Uhr vor dem Anwesen zwischen dem Angeklagten B. und seinem Nachbarn N. abermals verbalen Streit gegeben haben, in dessen weiteren Verlauf beide sich jeweils beleidigten. Im Hausflur setzte sich, so die Anklage, der Streit fort.

Der Streit endete, als beide in ihre jeweiligen Wohnungen zurückkehrten. Der Angeklagte soll gedroht haben, den Nachbarn „im Dunkeln erwischen“ zu wollen und forderte den Nachbarn auf, die Polizei zu verständigen.

Der Angeklagte soll kurze Zeit darauf mit seinem Auto nach Wertingen gefahren sein, um sich wieder zu beruhigen, heißt es.

H.N. rief gegen 17:10 Uhr bei der Polizei an, die auch gegen 17:25 Uhr eintraf. H.N. schilderte den Beamten seine Sicht der Dinge, weil der Angeklagte aber nicht anzutreffen war, hinterließen die Beamten bei der Ehefrau des Angeklagten eine Visitenkarte mit der Bitte, der Angeklagte möge sich bei der PI Gersthofen melden, um ihn rechtliches Gehör zu gewähren.

Und tatsächlich rief die Ehefrau des Angeklagten B. den Angeklagten an und informierten diesen über den Einsatz der Polizei und die polizeiliche Bitte zur Kontaktaufnahme. Der Angeklagte soll erbost darüber gewesen sein, wieder eine Anzeige erwarten zu müssen und erwiderte gegenüber seiner Frau, er werde überhaupt niemanden anrufen.

Ca. um 19:00 Uhr kehrte der Angeklagte aus Wertingen in seine Wohnung zurück und soll dann beschlossen haben, seinen Nachbarn zu töten, um sich die Anzeigen bei der Polizei nicht mehr gefallen lassen zu müssen.

Hierzu soll er ab 19:10 Uhr aus seinem Küchenfenster die Straße des Anwesens beobachtet haben, weil er abwarten wollte, wann die Eheleute H. zurückkehren.

Ermordung der Eheleute H.

Als die Eheleute vom Einkaufen zurückkehrten und die Einkäufe aus dem Auto ausluden und mit diesen in ihre Wohnung gingen, bewaffnete sich unterdessen der Angeklagte mit seiner Beretta mit einem 15-Schuss fassenden Magazin, setzte sich einen Gehörschutz auf und lauerte seine Nachbarn auf.

Als der Nachbar H. seine Wohnungstür öffnen wollte, trat der Angeklagte aus seine Wohnung heraus und zielte mit seiner Schusswaffe aus kurze Distanz auf den Nachbarn H. und schoss ihm in den Nacken, mit der Absicht ihn zu töten, um die Nachbarschaftsstreitigkeiten ein für allemal zu beenden.

W.H. rechnete zu dieser Zeit mit keinem Angriff auf sein Leben. W.h. verstarb wenig später an den Folgen der schweren Schussverletzung.

Die Ehefrau des verstorbenen W.H. wurde ebenfalls erschossen, sie starb wenig später.

Im Anschluss begab sich der Angeklagte in das Erdgeschoss, wo die Nachbarn N. wohnten, schoss der Angeklagte auf die Wohnungstür der Familie N.

Frau N. wurde dabei schwer verletzt und verstarb wenig später. Herr N. setzte den Notruf ab. Der Notruf dauerte 20 Minuten, bis die ersten Polizeikräfte, Rettungsdienste am Tatort ankamen. Für die Opfer H. und Frau N. kam jede Hilfe zu spät.

Der Angeklagte fuhr unterdessen zu der Wohnung des Sohnes der Eheleute N., ebenfalls diesen zu ermorden, um Nachbarschaftsstreitigkeiten für immer zu beenden.

Der Angeklagte klingelte bei der Wohnung des S.N. und dessen Lebensgefährtin J.D.
S.N. öffnete dem Angeklagten, erwartete aber seine Eltern, und begab sich in den Hausflur. Als er den Angeklagten erblickte, der gerade dabei war seine Schusswaffe zu ziehen und durchzuladen, fragte S.N., was das jetzt werden solle. Der Angeklagte erwiderte, das würde S.N. schon sehen.

S.N. erkannte die drohende Gefahr und zog sich sofort in seine Wohnung zurück und schloss die Wohnungstür und drückte sich dagegen. Die Lebensgefährtin unterstützte S.N. dabei, die Wohnungstür von innen zuzudrücken, damit der Angeklagte diese nicht gewaltsam öffnen könne.

Der Angeklagte bemerkte, dass er keine freie Sicht auf seine Opfer hat und schoss viermal durch die Tür.

S.N. und J.D. wurden verletzt. Während S.N. lediglich einen Streifschuss erlitt, musste J.D. in der Uniklinik Augsburg notoperiert werden. Beide waren wurden nicht akut lebensbedrohlich verletzt, so die Anklageschrift.

Festnahme des Angeklagten B.

Der Angeklagte fuhr, nach seiner Tat, mit seinem Auto durch den Ort, als er gegen 19:35 Uhr eine Polizeistreife erblickte, floh er und begab sich auf ein Firmengelände. Dort parkte er sein Auto hinter einem Sattelschlepper, um sich vor die Polizei zu verstecken.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen dreifachen Mordes, versuchten Mordes und gefährliche Körperverletzung.


Die zitierte Anklageschrift ist öffentlich nicht zugänglich und wird unter Verschluss aufbewahrt. Anfragen, die an uns gestellt werden, mit der Bitte, dass wir die Anklageschrift bereitstellen, werden abgelehnt bzw. nicht beantwortet!

Aus Rücksichtnahme der Privatsphäre haben wir auf die Nennung von Klarnamen (nicht den Angeklagten betreffend) verzichtet.