Prozesstag 6 am Landgericht

[FPA SWN / Stjz / Landgericht] • Zugehörig zu: Verhandlungstag 5 und weiteren Berichten zu Az: 4K 401 Js 125754/23


Erste Zeugin

Die „Freundin“ J.D. war die erste Zeugin/ Geschädigte am heutigen Verhandlungstag und schilderte zunächst über ihre Verletzung, ihren Aufenthalt im Krankenhaus, Medikation und Psycho – und Physiotherapeutische Behandlungen.

Auch schilderte sie, dass sie gehört habe, dass die Ehefrau von dem Angeklagten im Beisein des Angeklagten „eingeschüchtert“/ „zurückhaltend“ gewirkt habe. Ohne ihren Mann allerdings war sie eine „nette Dame“, mit der auch Gespräche geführt werden konnte. Sie habe aber mit der Ehefrau B. keinen direkten Kontakt gehabt. Im Beisein des Angeklagten jedenfalls soll sie sich nicht getraut haben, etwas zu sagen.

Am Tattag habe sie den Tisch für das Abendessen vorbereitet und befand sich wenig später im Wohnzimmer, als sie „Knallgeräusche“ wahrnahm und ihr Freund in die Wohnung eilte und die Tür zu schlug, mit den Worten „Tür zu!“.

Sie eilte ihren Freund zu Hilfe, um die Tür zuzudrücken und habe in dieser Situation nur funktioniert.
Ihre Verletzung wurde von der Polizei mit einem sogenannten „Tourniquet“ verbunden, um Blutungen zu stoppen.

Seit dem Ereignis leidet sie hin und wieder unter Schlafstörungen (wacht auf und kann erst nach 1 1/2 Stunden wieder einschlafen). In der Anfangszeit hatte sie „soziophobische“ Episoden, wenn sie auf größere Menschenmengen traf, bekam „Panik“ wenn sie auf Männer treffe, die „alleine“ unterwegs waren. Lediglich ihr Freund gebe ihr halt.

Zeugin 2

Die Polizistin Fr. R. der PI Gersthofen sagte, bereits im Oktober 2022 soll es schon zu Probleme zwischen dem Angeklagten B. und der Fam. H. gekommen sein, wo die Polizei zu Hilfe gerufen wurde.

In einem Vorfall wurde die Polizei zu Hilfe gerufen, weil der Angeklagte und Herr H. in eine Rauferei gerieten, dem seien verbale Streitigkeiten vorausgegangen. Der Angeklagte soll Hr. H. in den „Schwitzkasten“ genommen haben. Beide seien sodann gestürzt, wobei Frau H. sich am Finger verletzte, als sie ihrem Mann helfen wollte.

In einem anderen Vorfall soll der Angeklagte Frau N. am Brustkorb verletzt haben, als er versuchte Herr N. einen Schlag zu geben.

Der Angeklagte bestritt den Ablauf der Vorfälle und beanspruchte für sich, Opfer der jeweiligen Situationen gewesen sein, bestritt aber nicht die Verletzungen, die daraus resultierten.
In einer schriftlichen Anhörung tätigte der Angeklagte B. gegenläufige Anschuldigungen zulasten der Fam. H.

Zeuge 3

Herr N. (nicht Opfer) wohnte drei Hausnummern weiter zusammen mit seiner Frau, eine spätere Zeugin, und machte Angaben zum Ereignistag und die Zeit davor. Er war mit dem Angeklagten „befreundet“ und ein Ereignis konnte er beschreiben, weil diese zuvor in der Zeitung veröffentlicht wurde.

Zeugin 4

Frau N. (nicht Opfer) lebte ebenfalls drei Hausnummern weiter zusammen mit dem Zeugen 3. Sie konnte nichts Wesentliches beitragen, da ihre Informationen auf Hörensagen beruhten und war „lose“ mit der Geschädigten N. befreundet.

Die Geschädigte N. (Todesopfer) soll ihr den blauen Fleck auf der Brust gezeigt haben, den ihr der Angeklagte beibrachte in der Auseinandersetzung mit Herrn N. (Todesopfer). Die Zeugin wollte allerdings keine Details zum Entstehen des blauen Flecks wissen.

4 weiteren Zeugen ergänzten andere Aussagen, vor allem zwei medizinische Zeugen (Unfallchirurgie) sagten aus, wie sie die Verletzten S.N. und Frau J.D. behandelten und empfanden.